Satzung
§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK
1.1. Der am 10. November 1912 gegründete Verein führt den Namen TuS Musterstadt. Er hat seinen Sitz in Musterstadt und besitzt Rechtsfähigkeit auf Grund der Verleihung vom 8. Februar 1913.
1.2. Der Verein ist Mitglied in deutschen Sportorganisationen.TuS Musterstadt
1.3. Der Verein betreibt und fördert Breiten-, Leistungs-, Freizeit- und Gesundheitssport für Personen jeden Alters. Darüber hinaus bietet der Verein kulturelle Freizeitgestaltung an und bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit insbesondere durch Bewegung, Erziehung und Bildung.
1.4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1.5.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.6. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.7. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht mit dem Zweck des Vereins in Einklang stehen, begünstigt werden oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten.
1.8. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
1.9. Frauen und Männer werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit gleichen Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird durchgängig die männliche Form verwendet.
1.10. Der Verein ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet sind, die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke zu erreichen. Er kann insbesondere weitere Einrichtungen und/oder Körperschaften gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen und/oder Körperschaften beteiligen.
1.11. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
1.2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
1.3. Es gibt aktive und fördernde (passive) Mitglieder.
1.3.1. Personen werden als aktive Mitglieder des Vereins bezeichnet, wenn sie an Sportangeboten des Vereins teilnehmen und/oder wenn sie den Beitrag für aktive Mitglieder entrichten.
1.3.2. Personen werden als fördernde (passive) Mitglieder des Vereins bezeichnet, wenn sie den Beitrag für fördernde (passive) Mitglieder entrichten. Die fördernden (passiven) Mitglieder unterstützen den Verein in allen seinen Aufgaben. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins ohne Stimmrecht teilzunehmen.
1.3.3. Aktive Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen sechs Monate im Rückstand sind, haben nur die Rechte eines fördernden (passiven) Mitgliedes.
1.4. Ehrungen und die damit verbundenen Rechte sind in der Ehrungsordnung des Vereins geregelt.
§ 3 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1.1. Die Mitgliedschaft endet entweder durch Tod oder durch Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein.
1.2. Der Austritt der Mitglieder kann nur unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen. Die Abmeldung ist schriftlich vorzunehmen.
2. Ein Mitglied kann mit einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
2.1. mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist oder
2.2. einen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines begeht oder sich grob unsportlich verhält oder
2.3. solche Handlungen begeht, die seine Mitgliedschaft als unzumutbar erscheinen lassen.
3. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied und dem zuständigen Abteilungsleiter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Anstelle des Ausschlusses aus dem Verein kann der Vorstand auch ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins aussprechen.
5. Der Bescheid über den Ausschluss oder das zeitlich begrenzte Teilnahmeverbot ist schriftlich mitzuteilen.
§ 4 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Mitglieder der Delegiertenversammlung sind ab dem vollendeten 12. Lebensjahr stimmberechtigt.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Der Vorstand Jugend ist bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar.
4. Stimmrecht und Wählbarkeit für die Wahl der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses sind in der Jugendordnung des TuS Musterstadt geregelt. Der Vorstand Jugend ist der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses.
5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können zu den Versammlungen des Vereins als Gäste zugelassen werden.
§ 5 BEITRÄGE
1. Der monatliche Vereinsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt in dem Monat, in dem der Antragsteller erstmalig an Angeboten des Vereins teilnimmt, in anderen Fällen in dem Monat der Aufnahme.
2. Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug.
3. Über Sonderbeiträge entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit den Delegierten und dem Abteilungsleiter der betroffenen Abteilung.
4. Einzelheiten sind in einer Beitragsordnung zu regeln, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 6 VEREINSORGANE UND AUSSCHÜSSE
1. Organe des Vereins sind
1.1. die Delegiertenversammlung
1.2. der Vorstand
1.3. der Beirat
1.4. der Vereinsjugendtag
2. Es werden ständige Ausschüsse und Ausschüsse auf Zeit für bestimmte Aufgaben eingerichtet.
§ 7 ZUSAMMENSETZUNG DER DELEGIERTENVERSAMMLUNG
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung.
2. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern, den Mitgliedern des Vereinsjugendausschusses, den gewählten Delegierten der Abteilungen und den Ehrenmitgliedern
3. Jede Abteilung kann auf der Grundlage des Mitgliederstandes am 1. Januar des jeweiligen Jahres pro angefangene 40 Mitglieder einen Delegierten entsenden.
4. Die Wahl der Delegierten erfolgt in den ordentlichen Abteilungsversammlungen mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten ordentlichen Abteilungsversammlung. Wiederwahl ist zulässig
§ 8 EINBERUFUNG UND AUFGABEN DER DELEGIERTENVERSAMMLUNG
1. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in jedem Jahr statt.
2. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
2.1. der Vorstand beschließt oder
2.2. eine Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit fordert oder
2.3. zehn v.H. der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragen.
3. Die Einberufungen der Delegiertenversammlungen erfolgen durch den Vorstand. Sie geschehen in Form einer Anzeige in der auflagestärksten Tageszeitung in der Stadt Oldenburg und Aushang in den vereinseigenen Sportstätten. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
4. Die mit der Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung mitzuteilende Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
4.1. Bericht des Vorstandes
4.2. Finanzbericht
4.3. Prüfbericht bzw. Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
4.4. Entlastung des Vorstandes
4.5. Festsetzung der Vereinsbeiträge und Genehmigung des Haushaltsplanes
4.6. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
4.7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
4.8. Verschiedenes
Nach dieser Tagesordnung muss verfahren werden.
5. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
6. Anträge können gestellt werden
a) vom Vorstand
b) von den Abteilungen nach entsprechender Beschlussfassung
c) von zehn v.H. der stimmberechtigten Mitglieder.
7. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden in der Delegiertenversammlung nur behandelt, wenn ihre Dringlichkeit von der Delegiertenversammlung festgestellt wird.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge zur Satzungsänderung und zu Änderungen des Vereinszwecks sind allen Mitgliedern unter Beachtung der Fristen des § 8, Absatz 3, vorher bekanntzugeben.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn Stimmberechtigte es beantragen.
10. Über die in der Tagesordnung obligatorisch vorgesehenen Punkte hinaus hat die Delegiertenversammlung über An- und Verkauf und Belastungen von Grundstücken und Gebäuden sowie über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
11. Auf Beschluss der Delegiertenversammlung werden Abteilungen gegründet, umbenannt bzw. aufgelöst.
§9 -ENTFALLEN-
§ 10 DER VORSTAND
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1.1. dem Vorsitzenden des Vorstandes
1.2. dem Vorstand Verwaltung (stellvertretender Vorsitzender)
1.3. dem Vorstand Finanzen
1.4. dem Vorstand Turnen (Freizeit-, Breiten-, Wettkampf- und Gesundheitssport)
1.5. dem Vorstand Spielbetrieb / Wettkampf
1.6. dem Vorstand Immobilien
1.7. dem Vorstand Jugend und dem Geschäftsführer als beratendes Mitglied bzw. den Geschäftsführern als beratende Mitglieder
2. Der Vorstand wählt unmittelbar nach der ordentlichen Delegiertenversammlung aus seinem Kreis bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
3. Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung des Vereins.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Vorsitzende des Vorstandes verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird er durch den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. In Grundstücksangelegenheiten wird der Verein durch den Vorsitzenden des Vorstandes gemeinsam mit einem Stellvertreter oder durch die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.
5. Die Regelung der Vertretung des Vereins in Körperschaften an denen der Verein beteiligt ist erfolgt im jeweiligen Gesellschaftsvertrag. Die Vertretung des Vereins, einschließlich der Abgabe von Willenserklärungen (z.B. bei Gesellschafterbeschlüssen), erfolgt nach vorheriger Abstimmung im Vorstand
6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
6.1. die Beschlüsse der Delegiertenversammlung durchzuführen
6.2. Mitglieder aufzunehmen und ggf. auszuschließen
6.3. Ausschüsse zu bilden
6.4. Vereinsordnungen zu erlassen.
§ 11 ABTEILUNGEN
1. Die Mitglieder jeder Gruppe des Vereins (z.B. Übungs-/Trainingsgruppe) werden durch den Vereinsvorstand einer Abteilung zugeordnet. Eine vorgenommene Zuordnung behält in jedem Fall bis zum Abschluss der der Zuordnung folgenden Delegiertenversammlung ihre Gültigkeit.
2. Jede Abteilung regelt ihre Angelegenheiten. Im ersten Quartal des Geschäftsjahres oder im Dezember des Vorjahres, jeweils jedoch spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung, findet eine ordentliche Abteilungsversammlung statt. Jede Abteilung wählt dabei gemäß § 15, Absatz 1 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen Abteilungsleiter, der von der Delegiertenversammlung bestätigt werden muss. Kommt die Wahl eines Abteilungsleiters nicht zustande, so bestellt der Vorstand einen kommissarischen Leiter der Abteilung. Diese Bestellung ist bis zur bestätigten Wahl eines Abteilungsleiters wirksam. Der Abteilungsleiter kann jederzeit weitere Versammlungen einberufen. Er muss es, wenn 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung die Einberufung verlangen.
§ 12 BEIRAT
Der Beirat berät den Vorstand in strategischen und wirtschaftlichen Fragen. Dem Beirat sollten Personen des öffentlichen Lebens (aus Wirtschaft, Politik, Sportwissenschaft etc.) angehören, die dem OTB in besonderer Weise verbunden sind und ihn durch ihr persönliches Engagement fördern wollen. Sie werden vom Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel seiner Mitglieder berufen. Einzelheiten werden in einer gesonderten Ordnung geregelt.
§ 12A OTB-JUGEND
1.1 Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel
1.2 Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Vereinsjugendtag beschlossen wird.
§ 13 AUSSCHÜSSE
1. Ausschüsse werden eingerichtet, um in bestimmten Sachgebieten anfallende Probleme zu erörtern und erforderliche Beschlüsse der Vereinsorgane vorzubereiten.
2. Folgende ständige Ausschüsse sind zu bilden:
2.1. Ausschuss für Finanzen und Verwaltung bestehend aus dem Vorstand Finanzen (Vorsitz), dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Vorstand Verwaltung
2.2. Ausschuss für Sport, bestehend aus dem Vorstand Turnen und dem Vorstand Spielbetrieb / Wettkampf und mindestens zwei weiteren Mitgliedern
2.3. Ausschuss für Immobilien, bestehend aus dem Vorstand Immobilien (Vorsitz) und mindestens zwei weiteren Mitgliedern,
2.4. Der (die) Geschäftsführer ist (sind) beratendes Mitglied in den ständigen Ausschüssen
3. Weitere Ausschüsse können eingerichtet werden
4. Die Ausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren sachkundigen Vereinsmitgliedern. Der Vorsitzende wird mit einfacher Mehrheit vom Ausschuss gewählt, falls er nicht vom Vorstand bestimmt worden ist.
§ 14 PROTOKOLLE
1. In den Versammlungen der Vereinsorgane, Ausschüsse und Abteilungen sind Ergebnisprotokolle zu führen.
2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Protokolle der Ausschuss- und Abteilungsversammlungen müssen dem Vorstand unverzüglich zugeleitet werden.
4. Protokolle können von Abteilungsleitern eingesehen werden.
5. Durch besonderen Beschluss kann bestimmt werden, dass Protokolle nicht eingesehen werden dürfen, soweit sie vertrauliche Angelegenheiten enthalten.
§ 15 WAHLEN
1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist
1.1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist wie folgt vorzunehmen:
1.1.1. In einem Kalenderjahr der Vorsitzende des Vorstandes und der Vorstand Immobilien
1.1.2. In dem Punkt 1.1.1. folgenden Kalenderjahr der Vorstand Verwaltung und der Vorstand Turnen
1.1.3. In dem Punkt 1.1.2. folgenden Kalenderjahr der Vorstand Finanzen und der Vorstand Spielbetrieb / Wettkampf
1.1.4. Die Wahl des Vorstand Jugend erfolgt auf der Grundlage der Jugendordnung des TuS Musterstadt und ist von der Delegiertenversammlung zu bestätigen.
1.2. Sind Vorstandsämter abweichend von 1.1.1.- 1.1.3. zu besetzten, erfolgt die Wahl immer bis zum nächsten satzungsgemäß vorgesehenen Termin.
1.3. Der (die) Geschäftsführer wird (werden) durch den Vorstand bestellt.
§ 16 GESCHÄFTSJAHR, BUCHFÜHRUNG, RECHNUNGSLEGUNG
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung. Die Rechnungslegung erfolgt durcH Aufstellung einer Bilanz auf den 31.12. eines Geschäftsjahres und einer Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Geschäftsjahres.
§ 17 JAHRESABSCHLUSS, PRÜFUNG, WIRTSCHAFTSPLAN
1. Der Vorstand hat den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, für das abgelaufene Geschäftsjahr in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen.
2. Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten.
3. Die Delegiertenversammlung stellt den Jahresabschluss unter Beachtung des Prüfberichtes fest und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
4. Die Finanzen werden nach einem jährlich vom Vorstand zu erstellenden und von der Delegiertenversammlung zu genehmigenden Wirtschaftsplan verwaltet.
§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Versammlung darf nur den Punkt "Auflösung des Vereins" enthalten.
2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Delegiertenversammlung darf nur erfolgen, wenn es
2.1. zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der ordentlichen Delegiertenversammlung fordern oder
2.2. zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder im Verein schriftlich fordern.
3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an Musterstadt . Das Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden.
§ 20 TEILNICHTIGKEIT; INKRAFTTRETEN
Sind Teile dieser Satzung nichtig, so behalten alle übrigen Teile ihre Gültigkeit.
Die vorstehende Satzung wurde am 18.03.1997 von der Delegiertenversammlung genehmigt und ersetzt die am 23.01.1979 verabschiedete Satzung in der Fassung vom 23.04.95. Die Satzung wurde mit Schreiben vom 17. Juli 1997 von der Bezirksregierung als zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt.
Die Aufnahme von Pkt. 1.8. in § 1 und Pkt. 4.4. in § 10 sowie die Neufassung des Pkt. 3 in § 4 wurden von der Delegiertenversammlung am 27.03.2008 beschlossen und von Musterstadt als zuständige Aufsichtsbehörde am 27.06.2008 genehmigt.
Die Ergänzung des Satzungszwecks, Aufnahme von Regelungen zu Gunsten der Vereinsjugend, Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes sowie weiterer, überwiegend redaktioneller Änderungen wurden von der Delegiertenversammlung am 07. April 2011 beschlossen und von Musterstadt als zuständige Aufsichtsbehörde am 07.07.2011 genehmigt.
Die Veränderung der Zusammensetzung der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie weitere damit zusammenhängende Änderungen wurden von der Delegiertenversammlung am 26. April 2012 beschlossen und von Musterstadt als zuständige Aufsichtsbehörde am 07.07.2011 genehmigt.
Um die Gründung, Übernahme bzw . Beteiligung an Einrichtungen und/oder Körperschaften zu ermöglichen wurden von der Delegiertenversammlung am 04. April 2013 Ergänzungen der § 1 und 10 beschlossen und von der Stadt Oldenburg (Oldb.) als zuständige Aufsichtsbehörde am 31.01.2014 genehmigt.
Bedingt durch die Umstellung von Buchführung und Rechnungsprüfung war der satzungsgemäße Einsatz von Rechnungsprüfern nicht weiter erforderlich. Außerdem wurde in § 1 Pkt. 11 aufgenommen. Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 01. November 2017 und von Musterstadt als zuständige Aufsichtsbehörde am 05.02.2018 genehmigt.
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